Arbeitsunfähigkeit

Neuerungen bei der Krankschreibung

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

Sehr geehrte PatientInnen,

im Rahmen eines neuen Vertrages zwischen dem Spitzenverband der Kranken- und Pflegekassen sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben sich bezüglich des Entlassmanagements (§39 Abs. 1a S. 9 SGB V) einige Neuerungen für Ihre Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ergeben, die wir im Krankenhaus umsetzen müssen.

Zusammengefasst bedeutet das:

  • wir stellen Ihnen für den Zeitraum des Krankenhausaufenthaltes eine „Aufenthaltsbescheinigung“ zur Vorlage beim Arbeitgeber aus

  • wir dürfen Sie im Anschluss an Ihren stationären Aufenthalt einmalig krankschreiben (bekannte „gelbe“ Krankmeldung). Eine Verlängerung muss über den Hausarzt erfolgen.

  • wir dürfen nur „Erstbescheinigungen“ ausstellen, d.h. waren Sie bereits vor dem Krankenhausaufenthalt krankgeschrieben, dürfen wir Sie nicht weiter krankschreiben, sondern nur die niedergelassenen ÄrztInnen, in der Regel die HausärztInnen

  • wir dürfen die Krankmeldung auch im Rahmen eines möglichen Nachsorgetermins nicht verlängern

 

Um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen, bitten wir Sie bereits im Rahmen des Vorgespräches oder bei Aufnahme auf die Station am Operationstag den ÄrztInnne bzw. Pflegefachkräften der Station mitzuteilen, dass Sie eine Krankmeldung benötigen.

 

Wir danken für Ihr Verständnis.